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Kinder/Personen, die an bestimmten Krank- heiten (z.B. Cholera, Mumps, Masern, Keuchhusten, Wimpocken, Röteln usw.) leiden, dürfen den Kindergarten nicht betreten. Außerdem sind die Sorgeberechtigten verpflichtet, die Einrichtung davon unverzüglich zu informieren.
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Die Eltern sind für den Weg zum und vom Kindergarten für ihr Kind verantwortlich. Während der Öffnungszeiten des Kindergartens übernimmt das pädagogische Fachpersonal die Verantwortung. Deshalb ist es notwendig, die Kinder persönlich dem Personal zu übergeben, bzw. abzuholen. Erst dann beginnt die Aufsichtspflicht des Personals.
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Um ungestört arbeiten zu können, müssen die Kinder pünktlich gebracht werden. Unsere Kernzeit ist von 8.15 Uhr – 12.15 Uhr! Bitte halten Sie sich daran. Häufiges Zuspätkommen kann zu einer Kündigung führen.
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Teilen Sie uns mit, wer abholberechtigt ist. Wir können die Kinder nur dann mitgeben, wenn wir vorher in Kenntnis gesetzt wurden, welche Personen Ihr Kind abholen dürfen. Dies muss in den Unterlagen Ihres Kindes schriftlich festgehalten werden. Änderungen bitte sofort mitteilen. Geschwisterkinder sind erst ab dem 12. Lebensjahr dazu berechtigt. |
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i | Bei Austritt des Kindes aus dem Kindergarten muss der Kindergarten- leitung mindestens vier Wochen vor Monatsbeginn eine schriftliche Kündigung vorgelegt werden. Bei Kündigungsversäumnis ist das Kind einen weiteren Monat angemeldet! Für die Kinder, die in die Schule kommen, ist eine Kündigung nicht notwendig und wird automatisch vollzogen.
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Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können unter anderem sein: unentschuldigtes Fehlen über einen längeren Zeitraum oder wiederholte Nichtbeachtung/ Verletzung der Kindergartenordnung! (Konzeption, Betreuungsvertrag, Kindergarten ABC). |
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